Die Mitwirkung der Länder in EU-Angelegenheiten

Rechtliche Grundlage für die Mitwirkung der Länder in europäischen Angelegenheiten stellt Artikel 23 GG dar, der mit dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (EUZBLG) und einer darauf gestützten Bund-Länder-Vereinbarung vom 29.Oktober 1993 (ergänzt am 8. Juni 1998) näher ausgeformt wurde. In Absatz VIII Ziffer 5 der Bund-Länder-Vereinbarung wird auf den Länderbeobachter eingegangen, dessen Tätigkeit auf einem Abkommen der Länder vom 24.10.1996 beruht.

Der Bundesrat gibt Stellungnahmen zu den für die Länder relevanten europäischen Vorhaben ab. Diese Stellungnahmen sind von der Bundesregierung in den Verhandlungen zu berücksichtigen. Eine Bindung der Bundesregierung ist in den Fällen vorgesehen, in denen im Schwerpunkt Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse der Länder betroffen oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig sind.

In der überwiegenden Zahl der Fälle führt die Bundesregierung die Verhandlungen in den Gremien der EU. Geht es im Schwerpunkt um ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, kann die Verhandlungsführung auf Vertreter der Länder übertragen werden.

Der Bundesrat hat ca. 300 Vertreter für die unterschiedlichen Beratungsgremien von Kommission und Rat benannt. Sie haben als Teil der deutschen Delegation die Aufgabe, über die Umsetzung der Bundesratsbeschlüsse in den Verhandlungen zu wachen und ggf. neue Bundesratsbeschlüsse zu initiieren. Eine vergleichbare Aufgabe nimmt der Beobachter der Länder in den Ratstagungen wahr. In ihnen wird über die EU-Gesetzgebung abschließend beraten. Damit sind die Länder über alle Abschnitte der Verhandlungen unmittelbar informiert und können ihre Mitwirkungsrechte gezielt wahrnehmen.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung die gesetzliche Verpflichtung übernommen, auf Verlangen des Bundesrates von den Klagemöglichkeiten des EG-Vertrages vor den europäischen Gerichten Gebrauch zu machen, soweit die Länder in ihren Gesetzgebungsbefugnissen betroffen sind. Über die Regelungen in Artikel 23 GG hinausgehend sind im Ausführungsgesetz auch die Vertretungen der Länder in Brüssel verankert.