Die
Mitwirkung der Länder in EU-Angelegenheiten
Rechtliche Grundlage für die
Mitwirkung der Länder in europäischen Angelegenheiten stellt Artikel 23 GG dar,
der mit dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in
Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (EUZBLG) und einer
darauf gestützten Bund-Länder-Vereinbarung vom 29.Oktober 1993 (ergänzt am 8.
Juni 1998) näher ausgeformt wurde. In Absatz VIII Ziffer 5 der
Bund-Länder-Vereinbarung wird auf den Länderbeobachter eingegangen, dessen
Tätigkeit auf einem Abkommen der Länder
vom 24.10.1996 beruht.
Der Bundesrat gibt Stellungnahmen
zu den für die Länder relevanten europäischen Vorhaben ab. Diese Stellungnahmen
sind von der Bundesregierung in den Verhandlungen zu berücksichtigen. Eine
Bindung der Bundesregierung ist in den Fällen vorgesehen, in denen im Schwerpunkt
Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse der Länder betroffen oder soweit die
Länder innerstaatlich zuständig sind.
In der überwiegenden Zahl der
Fälle führt die Bundesregierung die Verhandlungen in den Gremien der EU. Geht
es im Schwerpunkt um ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, kann
die Verhandlungsführung auf Vertreter der Länder übertragen werden.
Der Bundesrat hat ca. 300
Vertreter für die unterschiedlichen Beratungsgremien von Kommission und Rat
benannt. Sie haben als Teil der deutschen Delegation die Aufgabe, über die
Umsetzung der Bundesratsbeschlüsse in den Verhandlungen zu wachen und ggf. neue
Bundesratsbeschlüsse zu initiieren. Eine vergleichbare Aufgabe nimmt der
Beobachter der Länder in den Ratstagungen wahr. In ihnen wird über die
EU-Gesetzgebung abschließend beraten. Damit sind die Länder über alle
Abschnitte der Verhandlungen unmittelbar informiert und können ihre
Mitwirkungsrechte gezielt wahrnehmen.
Darüber hinaus hat die
Bundesregierung die gesetzliche Verpflichtung übernommen, auf Verlangen des
Bundesrates von den Klagemöglichkeiten des EG-Vertrages vor den europäischen
Gerichten Gebrauch zu machen, soweit die Länder in ihren
Gesetzgebungsbefugnissen betroffen sind. Über die Regelungen in Artikel 23 GG
hinausgehend sind im Ausführungsgesetz auch die Vertretungen der Länder in Brüssel
verankert.